|
Satzung des Schützenvereins Milkau e.V.
|
|
beschlossen am 13.06.1997 in Milkau in der “Gaststätte am Steinbruch”
|
|
|
| § 1 Name, Sitz der Vereinigung |
|
|
|
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Milkau". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Milkau. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
|
| § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit |
|
|
|
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schießsportes im Sinne des Deutschen Schützenbundes. Erreicht werden soll:
• der Aufbau, die Pflege und die Wahrung des Schützenbrauchtums im freiheitlich - kameradschaftlichen Sinne als wertvoller Bestandteil kultureller, nationaler und sächsischer Traditionen,
• die Pflege des olympischen Schießsportes sowie eines populären Breiten- und Wettkampfsportes und seiner Traditionen
• die Durchführung von Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene und auf der Grundlage gültiger Regelwerke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
|
|
|
|
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern hinsichtlich Mitgliedschaft und Umgang mit Sportwaffen.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. können auf Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
|
| § 4 Beendigung der Mitgliedschaft |
|
|
|
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein 3 Monate zum Termin in Verzug ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
|
|
|
|
Die Mitglieder des Vereins sind beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
|
|
|
|
Vereinsorgane sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand mit dem Beirat
|
| § 7 Mitgliederversammlung |
|
|
|
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
• Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung, Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers zum Ablauf des Kalenderjahres.
• weitere Aufgaben, die sich nach der Satzung und Gesetz ergeben.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladungen mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
|
|
|
|
Der Vorstand des Vereines setzt sich im Sinne des § 26 BGB zusammen aus:
• Vorsitzender
• Stellvertretender Vorsitzender
• Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 vorgenannte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand / Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieses können nur Mitglieder des Vereines werden. Sie werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Der Vorstand beschließt in einer Sitzung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurde. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorlage der Jahresplanung, Erstellung des Jahresberichtes
• Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
|
|
|
|
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand / Beirat angehören darf. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und der Kassenführung. Bei ordnungsgemäßer Sachlage erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
|
| § 10 Auflösung des Vereins |
|
|
|
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Sie kann nur mit einer ¾-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Milkau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nutzen darf.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
|
|
|
|
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.06.1997 in Milkau beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
|
| |
| gez. Vorstand des Schützenvereins Milkau e.V. |